Handlungsbedarf

Handlungszeitraum

Das Bundesverfassungsgericht hatte der Politik eine Deadline zum 31.12.2019 für die Umsetzung der erforderlichen Reformgesetze gesetzt. Da diese, wenn auch knapp, gehalten wurde, darf die Grundsteuer von den Städten und Gemeinden noch bis zum 31.12.2024 nach den bisher geltenden Massstäben erhoben werden. Die Neuveranlagung nach den reformierten Bewertungsansätzen wird also erstmalig zum 01.01.2025 erfolgen. 

Der erste Bewertungsstichtag ist der 01.01.2022. Die erste sogenannte Hauptveranlagung auf Basis der neuen Werte findet dann zum 01.01.2025  statt. Danach wird alle sieben Jahre eine neue Bewertung stattfinden. Weitere Anlässe für Neubewertungen oder Wertfortschereibungen sind Nutzungsänderungen (Wiese wird Bauland) oder Grundstücksübertragungen (Kauf, Erbschaft…).

Grundsteuererklärung

Die Finanzverwaltung ermittelt die neuen Werte auf Basis der von den Grundstückseigentümern bereitgestellten Daten. Dazu müssen diese eine entsprechende Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Grundsteuererklärung) abgeben. Eine feste Abgabefrist kennt das Bewertungsgesetz nicht, aber nach den aktuellen Verlautbarungen der Finanzverwaltung werden die Erklärungen zu erstmaligen Neubewertung zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 abgegeben werden müssen. 

Grundsätzlich ist diese Grundsteuererklärung aber erst dann abzugeben, wenn das zuständige Finanzamt dazu aufgefordert hat. (§§ 228 Abs. 1 BefG i.V.m. 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO)) Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen: 

-> Öffentlich durch Bekanntgabe in Amtsblättern, im Internet, Tageszeitung und Ähnlichem

-> Durch direkte, persönliche Anschreiben der Steuerpflichtigen. 

Im ersten Fall gilt die Abgabepflicht zwei Wochen nach „ortsüblicher“ Veröffentlichung als bekanntgemacht, im zweiten Fall drei Tage nach Aufgabe zur Post. Nach der wirksamen Bekanntgabe beträgt die von der Finanzverwaltung zu bestimmende Frist mindestens vier Wochen.

Bei 36 Millionen zu bewertenden Grundstücken ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe in den meisten Fällen öffentlich erfolgen wird. Es ist also dringend darauf zu achten, wie die Kommune, in der man Grundbesitz hat, normalerweise veröffentlicht. 

Elektronische Abgabe

Die Grundsteuererklärungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben.